OVG Münster weist Beschwerde der Stadt Greven ab

Das OVG folgte dem Ablenkungsmanöver der Stadt Greven, „sie sei nur Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Beachbar befinde, während es noch einen mit ihr nicht identischen Betreiber gebe“, ausdrücklich nicht.

Da der Stadt zudem zweifelsfrei bewusst sei, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen einen oder mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplans erfüllten, sei sie als „Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz“ gebunden und somit „ersichtlich nicht schutzwürdig“.

Daher sei „nicht erkennbar, inwiefern irgendeine weitere illegale Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes zumutbar sein sollte.“

Weiter sei „nicht ersichtlich, weshalb das vom Antragsteller vertretene öffentliche Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes deshalb zurücktreten sollte, weil es in der Vergangenheit nicht durchgesetzt worden ist.“

Im Übrigen sei „nun durch die nicht zustande gekommene naturschutzrechtliche Befreiung und die Erkenntnis, auch mit einer Änderung des Landschaftsplans könne die Beachbar nicht legalisiert werden, […] die Illegalität des weiteren Betriebs der Beachbar offenkundig“.

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Das OVG folgte dem Ablenkungsmanöver der Stadt Greven, „sie sei nur Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Beachbar befinde, während es noch einen mit ihr nicht identischen Betreiber gebe“, ausdrücklich nicht.

Da der Stadt zudem zweifelsfrei bewusst sei, dass die bauliche Anlage der Beachbar sowie ihre Nebenanlagen einen oder mehrere Verbotstatbestände des Landschaftsplans erfüllten, sei sie als „Träger öffentlicher Verwaltung an Recht und Gesetz“ gebunden und somit „ersichtlich nicht schutzwürdig“.

Daher sei „nicht erkennbar, inwiefern irgendeine weitere illegale Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes zumutbar sein sollte.“

Weiter sei „nicht ersichtlich, weshalb das vom Antragsteller vertretene öffentliche Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes deshalb zurücktreten sollte, weil es in der Vergangenheit nicht durchgesetzt worden ist.“

Im Übrigen sei „nun durch die nicht zustande gekommene naturschutzrechtliche Befreiung und die Erkenntnis, auch mit einer Änderung des Landschaftsplans könne die Beachbar nicht legalisiert werden, […] die Illegalität des weiteren Betriebs der Beachbar offenkundig“.

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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